Genehmigt
Die Baugenehmigung dokumentiert, welches Vorhaben und welche Nutzung behördlich zugelassen wurden.
Bei einer Ferienwohnung ist nicht entscheidend, wie eine Immobilie seit Jahren bezeichnet oder vermarktet wird, sondern welche Nutzung sich aus der maßgeblichen Genehmigungslage ergibt.
Eine Baugenehmigung dokumentiert, welches Bauvorhaben beziehungsweise welche Nutzung behördlich genehmigt wurde.
Bei einer Ferienwohnung ist daher nicht entscheidend, wie eine Immobilie seit Jahren bezeichnet oder vermarktet wird, sondern welche Nutzung sich aus der maßgeblichen Genehmigungslage ergibt.
Wird in einer Baugenehmigung ausdrücklich eine Ferienwohnung genannt, ist diese Nutzung grundsätzlich Teil des genehmigten Vorhabens.
Eine Nutzungsänderung kann erforderlich werden, obwohl überhaupt nicht umgebaut wird.
Wird beispielsweise eine zum Wohnen genehmigte Wohnung künftig einem ständig wechselnden Kreis von Feriengästen gegen Entgelt überlassen, kann dies baurechtlich eine andere Nutzung darstellen.
Der Kreis Nordfriesland stellt klar, dass eine Änderung von Wohnen zu Ferienwohnen grundsätzlich genehmigungspflichtig ist.
Ob eine Nutzungsänderung genehmigungsfähig ist, hängt unter anderem vom jeweiligen Bebauungsplan und weiteren öffentlich-rechtlichen Anforderungen ab.
Eine Duldung sollte nicht mit einer Baugenehmigung verwechselt werden.
Dass eine Behörde gegen eine Nutzung aktuell nicht einschreitet oder Maßnahmen zeitweise zurückstellt, bedeutet nicht automatisch, dass die Nutzung damit dauerhaft genehmigt ist.
Der Kreis Nordfriesland weist ausdrücklich darauf hin, dass ein vorläufiges Absehen von Maßnahmen keine Genehmigung darstellt und keinen Anspruch auf Bestandsschutz oder dauerhafte Duldung begründet.
Bestandsschutz kann relevant werden, wenn eine Nutzung wirksam genehmigt wurde und diese Genehmigung weiterhin maßgeblich ist.
Gerade bei älteren Sylter Immobilien bestehen außerdem besondere Konstellationen. Nach der aktuell veröffentlichten Rechtsauffassung von Gemeinde und Kreis können bestimmte ältere Baugenehmigungen für Wohnnutzung unter konkreten Voraussetzungen auch eine Ferienwohnungsnutzung umfassen. Entscheidend sind dabei insbesondere Genehmigungszeitpunkt, damalige planungsrechtliche Situation und spätere Veränderungen am Gebäude.
Die Baugenehmigung dokumentiert, welches Vorhaben und welche Nutzung behördlich zugelassen wurden.
Wohnen zu Ferienwohnen kann eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sein – auch ohne Umbau.
Kein Einschreiten der Behörde ist keine Genehmigung und begründet keinen Bestandsschutz.
Wir ordnen Genehmigungslage und Verkaufsunterlagen ein – bevor ein Käufer nachfragt.